Stadt informiert über Regelungen zur Ablage von Blumen und Gegenständen
Ablage von Blumen und Gegenständen - Foto: Shutterstock
Ablage von Blumen und Gegenständen - Foto: Shutterstock
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Hintergrund
Hintergrund ist, dass insbesondere an Rasengräbern, Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenpyramiden, Urnenwänden und oberirdischen Grabkammern immer wieder Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche abgestellt werden.
Auch angrenzende Rasenflächen, Wege und Pflanzbereiche werden teilweise für persönliche Ablagen genutzt.
Rückmeldungen aus der Bürgerschaft
Hierzu haben die Friedhofsverwaltung in der Vergangenheit wiederholt Rückmeldungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern erreicht. Diese haben insbesondere auf eine zunehmende ungeordnete Ablage von Blumen, Bepflanzungen, Grablichtern und sonstigen Gegenständen sowie auf Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes hingewiesen.
Die Stadt nimmt diese Hinweise zum Anlass, die Einhaltung der bestehenden Regelungen künftig genauer in den Blick zu nehmen.
Persönliches Gedenken und Erhalt der Friedhofsanlagen
Die Landeshauptstadt hat großes Verständnis dafür, dass Angehörige ihrer Verstorbenen in persönlicher Weise gedenken möchten. Blumen, Kerzen und andere Zeichen der Erinnerung sind für viele Menschen ein wichtiger Ausdruck von Trauer und Verbundenheit.
Gleichzeitig müssen die Friedhofsanlagen für alle Besucherinnen und Besucher gepflegt, sicher und würdevoll erhalten bleiben. Unzulässig abgelegte Gegenstände und Bepflanzungen erschweren die Pflege der Flächen, behindern Mäh- und Unterhaltungsarbeiten und können das Erscheinungsbild gemeinschaftlich genutzter Anlagen beeinträchtigen.
Ablagen bei klassischen Körper- und Urnengräbern
Die Friedhofsverwaltung weist deshalb darauf hin, dass persönliche Gegenstände nur dort abgelegt werden dürfen, wo dies nach der jeweiligen Grabart vorgesehen ist.
Zulässig ist das Ablegen von Blumen, Gestecken, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck insbesondere bei klassischen Körper- und Urnengräbern mit eigener Grabfläche, also insbesondere bei Körperreihengräbern, Körperwahlgräbern, Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern.
Voraussetzung ist, dass die Gegenstände auf der jeweiligen Grabfläche abgelegt werden und die Vorgaben der Friedhofssatzung eingehalten werden.
Regelungen bei gemeinschaftlich gestalteten Grabarten
Bei gemeinschaftlich gestalteten Grabarten gelten dagegen besondere Regelungen. An Rasengräbern, Urnengemeinschaftsanlagen, Urnenpyramiden und Urnenwänden sowie oberirdischen Grabkammern dürfen Blumen, Grablichter und sonstige Gegenstände ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Ablageflächen abgelegt werden.
Die übrigen Flächen müssen aus Gründen der Pflege, Verkehrssicherheit und Rücksichtnahme auf andere Friedhofsgäste freigehalten werden.
Einzelbaumgräber
An Einzelbaumgräbern ist das Ablegen von Gegenständen und Blumen sowie das Bepflanzen überhaupt nicht gestattet.
Übergangsfrist bis 24. August 2026
Bereits unzulässig abgelegte Blumen, Gestecke, Grablichter, Figuren oder sonstige persönliche Gegenstände können innerhalb der kommenden sechs Wochen, also bis einschließlich 24. August 2026, von den Angehörigen selbst entfernt werden.
Die Stadt möchte damit ausreichend Gelegenheit geben, die Gegenstände eigenständig abzuräumen.
Räumung nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf dieser Frist werden die Friedhofsmitarbeiterinnen und Friedhofsmitarbeiter damit beginnen, die betroffenen Flächen zu räumen. Gemäß §27 Abs. 4 der Friedhofssatzung besteht für abgeräumte Gegenstände keine Aufbewahrungspflicht.
Gegenstände, die sich dann noch außerhalb der zulässigen Ablagebereiche befinden, werden entfernt und entsorgt. Verwelkte Blumen und Pflanzschalen sind von den Nutzungsberechtigten regelmäßig zu entsorgen.
Hinweise und Beratung durch die Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung wird in der Übergangszeit verstärkt auf die bestehenden Regelungen hinweisen. Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher können sich bei Fragen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort oder an die Friedhofsverwaltung wenden.
Auch bei künftigen Beratungen zur Wahl einer Grabart soll noch deutlicher darauf hingewiesen werden, bei welchen Grabarten persönliche Ablagen möglich sind und bei welchen Grabarten nur die dafür vorgesehenen Ablageflächen genutzt werden dürfen.
Bitte um Verständnis und Unterstützung
Die Landeshauptstadt bittet alle Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher um Verständnis und Unterstützung.
Die Regelung dient dazu, die Pflege der Friedhöfe sicherzustellen, Beschwerden über ungeordnete Ablagen entgegenzuwirken und die Anlagen dauerhaft als würdige Orte der Erinnerung und des stillen Gedenkens zu erhalten.